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Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der Stadt Sandersdorf-Brehna am 09.06.2024 

Bereitstellung 6.5.2024

  1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Sandersdorf-Brehna (Kreistagswahl, Stadtratswahl und Ortschaftsratswahlen) wird in der Zeit vom 21.05. bis 24.05.2024 zu folgenden Öffnungszeiten
    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
    in den Einwohnermeldeämtern
    - in der Hauptverwaltung in Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna, Haus II, Zimmer 6 und 7 (barrierefrei) und
    - in der Außenstelle Brehna, Sandersdorf-Brehna, OT Brehna, Bitterfelder Straße 28/29, 06796 Sandersdorf-Brehna, Zimmer 4 (nicht barrierefrei)
    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens bis zum 24.05.2024, 12:00 Uhr bei der Bürgermeisterin der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
    Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses kann von jedem Wahlberechtigten schriftlich gestellt oder durch Erklärung zur Niederschrift gegeben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG LSA) sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA).
    Nach dem 24.05.2024 ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen. (Die Farbe der Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen ist hellgelb.)
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

  4. Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
    Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält gem. § 22 Abs. 2 KWG LSA auf Antrag einen Wahlschein,
    1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn er den Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA erteilte Wahlrechtsbescheinigung entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt,
    2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
    Ein Wahlschein kann bei der Stadt Sandersdorf-Brehna schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragt werden:
    - Stadt Sandersdorf-Brehna, Einwohnermeldeamt, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna,
    - www.sandersdorf-brehna.de -> Online-Antrag Wahlschein / Briefwahlunterlagen
    - E-Mail: einwohnermeldeamt@sandersdorf-brehna.de
    Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
    Ein Wahlberechtigter mit einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift angeben.
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag den 07.06.2024, 18.00 Uhr beantragt werden.
    In den Fällen des § 22 Abs. 2 KWO LSA können Wahlscheine noch bis zum 09.06.2024, 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
    Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind können nicht berücksichtigt werden.

  5. Inhaber von Wahlscheinen können in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen.
    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist
    - einen amtlichen Stimmzettelumschlag (gelb),
    - einen amtlichen Wahlbriefumschlag (hellblau) und
    - ein Merkblatt zur Briefwahl.
    Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Die Hilfsperson hat durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Bei persönlicher Abholung des Wahlscheins kann die Briefwahl an Ort und Stelle in den Einwohnermeldeämtern ausgeübt werden.

    Bei der Briefwahl hat der Wähler im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und die Stimmzettel im Stimmzettelumschlag so rechtzeitig an die angegebene Anschrift zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 09.06.2024 bis 18.00 Uhr eingeht.
    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle oder in den Einwohnermeldeämtern abgegeben werden.

    Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Sandersdorf-Brehna, den 06.05.2024

gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin